Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1       Geltungsbereich
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
 
 
 
 
 
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
 
 
 
 
 
§ 2       Angebot und Vertragsabschluss
 
 
 
 
 
(1)Durch uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Angebote sind für die Zeit von zwei Wochen nach Abgabe bindend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinart, nur annähernd maßgebend.
 
 
 
 
 
Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Die Auftragsbestätigung wird maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
 
 
 
§ 3       Überlassene Unterlagen
allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
 
 
 
§ 4       Preise und Zahlung
 (1) Mündlich abgegebene Preise oder sonstige Vereinbarungen werden erst rechtskräftig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
 
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
 
(3) Die Zahlung des Kaufpreises kann bar, durch Scheck erfolgen oder hat auf eines unserer auf den Geschäftspapieren genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Die Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur als erfüllungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst die Gutschrift des Scheckbetrags auf einem unserer Konten.
 
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für jede Zahlungserinnerung oder Mahnung können wir Gebühren in Höhe von 5,00 € berechnen. Im Fall des Verzugs behalten wir uns ausdrücklich vor, weitere Lieferungen sofort einzustellen und vom Vertrag zurück zu treten. Weiterhin kann von uns bei Fortbestehen des Vertrages die Abwicklung per Vorkasse verlangt werden.
(5) Sofern keine schriftlichen Festpreisabreden vorliegen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5       Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6       Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
 
(2) Wir können Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang vornehmen.
 
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4) Liefertermine oder Fristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet haben.
 
(5) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu. 
(6) Gleiches gilt, wenn auf Grund höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Transportverzögerungen durch Unfall oder Defekt des Transportfahrzeugs, Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die verspätete oder fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Hindernisse um mehr als 6 Monate, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
 
(7) Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

 

 
§ 7       Gefahrübergang bei Versendung
 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder eine von ihm angegebene Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB), so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Gefahr geht auch bei einem Streckengeschäft bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
 
Transportschäden sind sofort durch den anliefernden Spediteur schriftlich bestätigen zu lassen und an uns innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu melden.
 
                                  § 8         Eigentumsvorbehalt
 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
 
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
 
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
 
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 
 
 
 
§ 9          Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
 

 

(1) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen der Oberfläche und nicht auf geringfügige Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellungen, wenn die Abweichungen und Änderungen im Einzelfall für den Käufer zumutbar sind. Wird die Ware unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln (Klischees, Reinzeichnungen, Stempel usw.) für den Kunden hergestellt oder herstellen lassen, so haften wir nicht für geringfügige Abweichungen von der verwendeten Vorlage bzw. dem verwendeten Hilfsmittel.

 

(2) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
(3) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer  
 
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(4) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
 
(5) Im Falle eines Mangels ist es dem  Käufer nicht gestattet, die Zahlung der gelieferten Ware zurück zu halten. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen müssen in jedem Fall eingehalten werden.
 
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dies bedarf einer vorherigen schriftlichen Einigung.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(7) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10      Warenrückgabe
 
(1) Für die Rücknahme und Wiedereinlagerung von Waren berechnen wir 20 % des Warenwertes als Aufwandsgebühr. Eine Rücknahme kann nur gegen Vorlage von Lieferschein oder Rechnung erfolgen. Der Restbetrag wird auf einen Neukauf angerechnet oder in Form eines Warengutschein ausgegeben. Eine Auszahlung von Bargeld ist nicht möglich.
(2) Sämtliche Artikel, die wir auf Kundenbestellung herstellen oder herstellen lassen, sind von der Rückgabe/Umtausch ausgeschlossen.
Dies betrifft auch sämtliche Artikel,  die wir auf Kundenwunsch mit kundenspezifischen Beschriftungen, Prägungen, Drucken oder ähnliches, herstellen oder herstellen lassen, sowie nicht lagermäßig geführte Artikel.
 
 
§ 11      Muster

 Muster werden grundsätzlich in Rechnung gestellt und können innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt werden. Eine Gutschrift erfolgt nach freier Rücksendung in der Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand.

 

 
 
  
 
 § 12     Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
 
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz
 
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
 (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.


Datenschutz